Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub in der Schweiz 2026
14 Wochen für die Mutter, 2 Wochen für den anderen Elternteil: wer Anspruch hat, wie viel Geld es gibt, wie du dich anmeldest und welche Rechte am Arbeitsplatz gelten.

Inhalt
Kurz gesagt
In der Schweiz hast du nach der Geburt Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, das sind 98 Taggelder. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % deines durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag (Stand Oktober 2026). Der andere Elternteil, also der Vater oder die Ehefrau der Mutter, bekommt 2 Wochen zu denselben Ansätzen und kann sie innert 6 Monaten am Stück oder tageweise beziehen. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt darfst du nicht arbeiten, und nach der Probezeit darf dir bis 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Angemeldet wird bei der AHV-Ausgleichskasse, als Angestellte meist über den Arbeitgeber.
Damit du dich in den ersten Wochen ganz auf dein Kind konzentrieren kannst, regelt das Bundesrecht den Mutterschaftsurlaub in der Schweiz und den Urlaub für den anderen Elternteil. Hier erfährst du, wer Anspruch hat, wie viel Geld es gibt, wie die Anmeldung läuft und welche Rechte du am Arbeitsplatz hast. Stand aller Beträge: Oktober 2026.
Mutterschaftsurlaub Schweiz: das Wichtigste auf einen Blick
| Was | Wie lange | Gut zu wissen |
|---|---|---|
| Mutterschaftsurlaub | 14 Wochen ab der Geburt | 80 % des Lohns, höchstens 220 Franken pro Tag |
| Urlaub des anderen Elternteils | 2 Wochen innert 6 Monaten | am Stück oder tageweise, gleiche Ansätze |
| Arbeitsverbot | 8 Wochen nach der Geburt | bis Woche 16 nur mit deinem Einverständnis |
| Kündigungsschutz | Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt | gilt nach Ablauf der Probezeit |
| Bezahlte Stillzeit | im ersten Lebensjahr | 30 bis 90 Minuten pro Tag, je nach Arbeitszeit |
| Adoptionsurlaub | 2 Wochen innert 1 Jahr | für Kinder unter 4 Jahren, frei aufteilbar |
Gut zu wissen
Dieser Artikel gibt dir einen Überblick über das Bundesrecht. Verbindlich ist die Auskunft deiner AHV-Ausgleichskasse, die auch dein Taggeld berechnet.
Mutterschaftsentschädigung: wer bekommt wie viel?
Wer hat Anspruch?
Laut Merkblatt 6.02 der AHV/IV hast du Anspruch, wenn du:
- in den 9 Monaten direkt vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert warst (bei einer Frühgeburt genügen je nach Zeitpunkt 6, 7 oder 8 Monate),
- in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig warst,
- bei der Geburt angestellt, selbständig, arbeitsunfähig oder arbeitslos bist. Als Arbeitslose brauchst du Taggelder der Arbeitslosenversicherung oder eine genügende Beitragszeit, als Arbeitsunfähige Taggelder einer Versicherung, die auf deinem früheren Lohn beruhen.
Auch wer im Betrieb des Ehemanns oder der eingetragenen Partnerin gegen Barlohn mitarbeitet, hat Anspruch. Kommt ein Kind tot zur Welt, besteht der Anspruch laut Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Wie viel bekommst du?
Die Entschädigung beträgt 80 % deines durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag. Diesen Höchstbetrag bestätigen die Kennzahlen der Ausgleichskassen für 2026. So rechnet die Ausgleichskasse bei Angestellten:
Den Höchstbetrag erreichst du ab einem Monatslohn von 8’250 Franken. Bei Selbständigen wird das Jahreseinkommen durch 360 geteilt, davon gibt es 80 %, das Maximum ab 99’000 Franken im Jahr. Die Beispiele stammen aus den Merkblättern 6.02 und 6.04:
| Rechenbeispiel | Monatslohn 5’250 Franken | Monatslohn 8’430 Franken |
|---|---|---|
| Tageslohn (Lohn ÷ 30) | 175 Franken | 281 Franken |
| davon 80 % | 140 Franken | 224.80 Franken |
| Taggeld (höchstens 220 Franken) | 140 Franken | 220 Franken |
| Mutterschaft (98 Taggelder) | 13’720 Franken | 21’560 Franken |
| Anderer Elternteil (14 Taggelder) | 1’960 Franken | 3’080 Franken |
Vom Taggeld gehen noch AHV-, IV- und EO-Beiträge ab, bei Angestellten auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.
Beginn, Ende und Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 98 Tagen. Für die Zeit vor der Geburt gibt es laut BSV keine Mutterschaftsentschädigung. Fällst du in der Schwangerschaft aus, brauchst du ein Arztzeugnis. Dann greifen eine Krankentaggeldversicherung oder die Lohnfortzahlung deines Arbeitgebers. Wann dein Baby voraussichtlich kommt, zeigt dir unser Geburtstermin-Rechner.
Früher zurück zur Arbeit: Arbeitest du vor Ablauf der 14 Wochen wieder, auch nur teilweise, endet der Anspruch vorzeitig.
Zwei Wochen länger zu Hause: Laut ch.ch darfst du nach den 14 Wochen noch zwei Wochen fernbleiben, also bis zur 16. Woche. Dafür gibt es aber keine Entschädigung.
Wenn dein Baby im Spital bleiben muss: Muss dein Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch um diese Zeit, höchstens um 56 Tage. Voraussetzung ist laut Merkblatt 6.02, dass du danach wieder arbeitest. Du gibst die Dauer im Antrag an und legst ein ärztliches Attest bei.
Gut zu wissen
Ab 1. Juli 2027 gilt laut Bundesrat neu: Die Mutterschaftsentschädigung verlängert sich auch, wenn die Mutter selbst mindestens zwei Wochen im Spital ist, und die Verlängerung ist nicht mehr auf 56 Tage begrenzt.
Wenn der andere Elternteil stirbt: Stirbt der Vater oder die Ehefrau der Mutter innert 6 Monaten nach der Geburt, verlängert sich dein Anspruch um 14 Taggelder.
Anmeldung: wer meldet wo an?
Die Mutterschaftsentschädigung kommt nicht automatisch. So gehst du als Angestellte vor:
- Arbeitgeber informieren Sag deinem Arbeitgeber früh, wann der Geburtstermin ist, und frag, ob er mehr als das gesetzliche Minimum zahlt.
- Formular ausfüllen Das Anmeldeformular 318.750 gibt es auf ahv-iv.ch oder bei deiner Ausgleichskasse.
- Arbeitgeber bestätigt Er bescheinigt Beschäftigungsdauer und Lohn und leitet die Anmeldung an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Du kannst dich auch direkt dort melden.
- Unterlagen beilegen Leg bei, was das Formular verlangt. Bleibt dein Baby länger im Spital, kommt ein ärztliches Attest dazu.
- Auszahlung Zahlt dir dein Arbeitgeber während des Urlaubs den Lohn weiter, überweist die Ausgleichskasse die Entschädigung an ihn. Sonst bekommst du sie direkt.
Selbständige, Arbeitslose und Frauen, die bei der Geburt arbeitsunfähig sind, melden sich direkt bei ihrer Ausgleichskasse. Geltend machen kannst du den Anspruch bis fünf Jahre nach dem Mutterschaftsurlaub. Was du für die Geburt selbst einpackst, steht in der Checkliste Spitaltasche.
Arbeitsverbot, Kündigungsschutz und Stillzeit
Arbeitsverbot: In den ersten 8 Wochen nach der Geburt darfst du nicht arbeiten. Von der 9. bis zur 16. Woche darf dich dein Arbeitgeber laut Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nur mit deinem Einverständnis beschäftigen.
Kündigungsschutz: Nach Ablauf der Probezeit darf dir dein Arbeitgeber während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Verlängert sich der Mutterschaftsurlaub wegen eines Spitalaufenthalts, gilt der Schutz bis zu dessen Ende. In der Probezeit gibt es diesen Schutz nicht.
Ferien: Wegen des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs darf dein Arbeitgeber deine Ferien nicht kürzen.
Stillzeit am Arbeitsplatz: Stillst du weiter, gilt die Zeit zum Stillen oder Abpumpen im ersten Lebensjahr deines Kindes als bezahlte Arbeitszeit. Laut SECO sind das mindestens:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit bis 4 Stunden pro Tag,
- 60 Minuten bei mehr als 4 Stunden,
- 90 Minuten bei mehr als 7 Stunden.
Dein Arbeitgeber muss dir einen geeigneten, hygienischen Raum zum Stillen oder Abpumpen geben, nicht die Toilette. Stillförderung Schweiz nennt dazu einen bequemen Stuhl und einen Kühlschrank für die Milch. Wie du abgepumpte Milch lagerst, liest du in Muttermilch abpumpen und aufbewahren, wann die Krankenkasse eine Pumpe zahlt, in Zahlt die Krankenkasse eine Milchpumpe? Eigene Pumpen findest du unter Milchpumpen.
Vaterschaftsurlaub Schweiz: der Urlaub des anderen Elternteils
Offiziell heisst er heute «Urlaub des anderen Elternteils». Anspruch haben erwerbstätige Väter und die Ehefrau der Mutter, wenn sie rechtlich als anderer Elternteil gilt. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Mutter: 9 Monate AHV-versichert, davon mindestens 5 Monate erwerbstätig. Als Vater musst du bei der Geburt der rechtliche Vater sein oder es innert 6 Monaten werden.
- Dauer: 2 Wochen, bei Vollzeit 10 Arbeitstage oder 14 Taggelder. Bei Teilzeit wird anteilig gerechnet.
- Frist: Du beziehst den Urlaub innert 6 Monaten nach der Geburt, danach verfällt er.
- Am Stück oder tageweise: Bei einzelnen Tagen gibt es laut BSV pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder.
- Geld: 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag, für zwei Wochen also höchstens 3’080 Franken.
- Anmeldung: über den Arbeitgeber oder direkt bei der Ausgleichskasse, mit dem Formular 318.747.
- Ferien und Kündigung: Deine Ferien dürfen nicht gekürzt werden. Kündigt dir der Arbeitgeber, bevor du alle Urlaubstage bezogen hast, verlängert sich die Kündigungsfrist.
Wenn die Mutter stirbt: Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder in den 97 Tagen danach, bekommt der andere Elternteil laut Merkblatt 6.04 zusätzlich 98 Taggelder, also 14 Wochen, am Stück ab dem Todestag.
Adoptionsurlaub
Nehmt ihr ein Kind unter 4 Jahren zur Adoption auf, habt ihr zusammen Anspruch auf 2 Wochen oder 14 Taggelder. Ihr bezieht sie innert eines Jahres nach der Aufnahme und teilt sie frei auf, aber nicht beide am selben Tag. Es gelten dieselben Ansätze.
Wie es zu Hause weitergeht, liest du im Ratgeber Wochenbett, Hebamme und Krankenkasse.
Elternzeit Schweiz: Kantone, Arbeitgeber und die Debatte
Eine Elternzeit, die sich Eltern frei aufteilen, gibt es auf Bundesebene laut BSV nicht. Das Bundesrecht legt nur Mindestansprüche fest, mehr ist möglich:
- Arbeitgeber und GAV: Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge dürfen grosszügiger sein. Der Kanton Zürich zum Beispiel gewährt seinen Angestellten 16 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Schau in deinen Vertrag oder frag die Personalabteilung.
- Kantone: Sie dürfen einen Mutterschaftsurlaub von mehr als 14 Wochen vorsehen. Genf zahlt heute 16 Wochen Mutterschaftsentschädigung.
- Genfer Elternurlaub: Genf hat im Juni 2023 an der Urne 24 Wochen beschlossen, 16 für die Mutter und 8 für den anderen Elternteil. Nach einer Anpassung des Bundesrechts hat das Bundesparlament im September 2026 grünes Licht gegeben. Der Start ist noch offen.
- Familienzeit-Initiative: Am 30. September 2026 wurde die eidgenössische Volksinitiative mit über 112’000 Unterschriften eingereicht. Sie verlangt für beide Elternteile je 18 Wochen bezahlte Elternzeit. Wann darüber abgestimmt wird, ist offen.
In Deutschland und Österreich gilt anderes Recht: Dort regeln Mutterschutz und Elterngeld beziehungsweise Kinderbetreuungsgeld die Zeit nach der Geburt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz?
Bezahlt sind 14 Wochen oder 98 Tage ab dem Tag der Geburt. Danach darfst du noch zwei Wochen unbezahlt zu Hause bleiben, bis zur 16. Woche. Muss dein Baby nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch um höchstens 56 Tage.
Wie viel Mutterschaftsentschädigung bekomme ich?
80 % deines durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag (Stand Oktober 2026). Als Angestellte rechnest du Monatslohn geteilt durch 30, davon 80 %. Ab 8’250 Franken Monatslohn erhältst du den Höchstbetrag.
Kann der Vaterschaftsurlaub tageweise bezogen werden?
Ja. Die 2 Wochen lassen sich am Stück oder tageweise beziehen, innert 6 Monaten nach der Geburt. Sprich die Daten früh mit deinem Arbeitgeber ab, denn nicht bezogene Tage verfallen.
Gibt es in der Schweiz eine Elternzeit?
Auf Bundesebene nicht, nur den Mutterschaftsurlaub und den Urlaub des anderen Elternteils. Genf hat einen eigenen Elternurlaub von 24 Wochen beschlossen, der Start ist offen. Die Familienzeit-Initiative verlangt je 18 Wochen für beide Eltern.
Darf mir nach dem Mutterschaftsurlaub gekündigt werden?
Der Kündigungsschutz gilt nach der Probezeit bis 16 Wochen nach der Geburt, bei einem verlängerten Mutterschaftsurlaub bis zu dessen Ende. Danach gelten wieder die normalen Kündigungsfristen. Im Zweifel hilft dir eine Rechtsberatung.
Quellen
- Merkblatt 6.02 Mutterschaftsentschädigung (Stand 1.1.2025, PDF), Informationsstelle AHV/IV
- Merkblatt 6.04 Entschädigung des andern Elternteils (Stand 1.1.2024, PDF), Informationsstelle AHV/IV
- Mutterschaftsentschädigung, Informationsstelle AHV/IV
- Adoptionsentschädigung, Informationsstelle AHV/IV
- Beiträge, Leistungen und Grenzbeträge per 01.01.2026 (PDF), SVA Basel-Landschaft
- EO bei Vaterschaft, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
- Urlaube für Eltern und Urlaub zur Betreuung von Angehörigen, BSV
- Ab wann erhalte ich die Mutterschaftsentschädigung und wie lange?, BSV
- Dürfen die Kantone oder Arbeitgebenden abweichende Regelungen vorsehen?, BSV
- Angleichung der Erwerbsersatzleistungen für Eltern: Änderungen per 1. Juli 2027 (26.08.2026), Der Bundesrat
- Mutterschaftsurlaub, ch.ch
- Mutterschutz: Allgemeine Informationen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
- Übersicht Mutterschutz-Schutzmassnahmen (Juni 2026, PDF), SECO
- Rechte: Stillen am Arbeitsplatz, Stillförderung Schweiz
- Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, Kanton Zürich
- Mutterschaftsurlaub, Handbuch Personalrecht, Kanton Zürich
- Ferienkürzung, Info.Mutterschaft, Travail.Suisse
- Allocation de maternité, CIFA Genf
- Feu vert pour le congé parental genevois (22.09.2026), watson.ch
- Familienzeit-Initiative eingereicht (30.09.2026), zentralplus

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